- Österreichisch-Ungarischer Ausgleich
- Österreichisch-Ụngarischer Ausgleich,die 1867 nach langwierigen Verhandlungen getroffenen Abmachungen zur Umwandlung des Kaisertums Österreich in die »Österreichisch-Ungarische Monarchie« (offizieller Titel seit 14. 11. 1868) unter Festlegung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ungarn und der im Reichsrat vertretenen zisleithanischen Reichshälfte. Nach mehrjährigen Vorverhandlungen erzwang die österreichische Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 den baldigen Ausgleich mit Ungarn. Er kam zustande nach der Bildung eines konstitutionellen Ministeriums in Ungarn (Februar 1867), Verhandlungen zwischen F. F. Graf von Beust und den ungarischen Vertretern G. Graf Andrássy der Ältere und F. von Deák, dem Vertrag vom 15. 3. 1867 sowie der kaiserlichen Sanktionierung des ungarischen Gesetzesartikels XII vom 12. 6. 1867 und des österreichischen Delegationsgesetzes vom 21. 12. 1867. Danach wurden auswärtige Politik, Heerwesen und die hierauf bezüglichen Finanzen für beide Reichshälften gemeinsamen Ministerien unterstellt (pragmatische Angelegenheiten). Die gemeinsamen Angelegenheiten sollten durch die Zölle finanziert, Defizite zu 70 % durch die österreichische, zu 30 % durch die ungarische Reichshälfte gedeckt werden. Diese Bestimmung sollte jeweils für zehn Jahre gelten, worauf das Quotenverhältnis geändert werden konnte (1907: 63,4 % zu 36,6 %). Die gemeinsame Staatsschuld, die Handels- und die Zollpolitik, das Notenbank- und Münzwesen, das Eisenbahnwesen (dualistische Angelegenheiten) wurden getrennt, aber nach gleichen, von Zeit zu Zeit neu zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt. - Die für beide Seiten gemeinsamen Angelegenheiten wurden nun als kaiserlich und königlich (k. und k.), die österreichischen als kaiserlich-königlich (k. k.), die ungarischen als königlich (k.) bezeichnet. Gesetzgebungsorgan für die k. und k.-Angelegenheiten waren zwei Delegationen von je 60 Mitgliedern, eine österreichische und eine ungarische, auf je ein Jahr gewählt, die vom Monarchen alljährlich abwechselnd nach Wien und Budapest einberufen werden sollten. - Der Ausgleich befriedigte weder die v. a. gesamtstaatlich denkenden Deutschen noch die den Ausgleich als Zurücksetzung wertenden Slawen, aber auch nicht die ungarische Unabhängigkeitspartei.Der österr.-ungar. A. von 1867. Seine Grundlagen u. Auswirkungen (1968).
Universal-Lexikon. 2012.